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Grundsätzliches: Fahrten zu einer ambulanten Behandlung mit dem Taxi, bedürfen zwingend einer schriftlichen Genehmigung ( Fahrtkostenübernahmebescheinigung ) durch Ihre Krankenkasse, wenn Sie möchten das Ihre Krankenkasse die Kosten dafür übernimmt.

Patienten der Pflegestufen II oder III erhalten auf Antrag eine Genehmigung von ihrer Krankenkasse. Auch Patienten die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen aG, BL oder H eingetragen haben, erhalten eine solche Genehmigung auf Antrag durch ihre Krankenkasse. Das gleiche gilt auch für MS-Patienten.
Patienten die sich einer Serienbehandlung, zum Beispiel der Dialyse oder der Chemo- Strahlentherapie unterziehen müssen, erhalten ebenfalls i. d. Regel ohne Probleme eine derartige Genehmigung.

Ohne eine schriftliche Genehmigung Ihrer Krankenkasse, kann ich Ihren Krankentransportschein (Taxischein) zu einer ambulanten Behandlung nicht abrechnen. Wenn eine Serienbehandlung absehbar ist, zum Beispiel zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie, besorgen Sie sich diese Genehmigung bitte vor dem ersten Behandlungstermin. Können Sie dem Taxifahrer keine Fahrkostenübernahmebescheinigung (Genehmigung) für ambulante Fahrten vorlegen, darf er gegen Ausstellung einer Quittung den Fahrpreis kassieren. Sie haben dann aber immer noch die Möglichkeit, sich den verauslagten Betrag gegen Vorlage der Quittung von Ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen.


Zuzahlung: Dem Taxiunternehmen ist eine Kopie der schriftlichen Genehmigung auszuhändigen. Diese Genehmigung wird bei erstmaliger Abrechnung des Taxiunternehmens mit Ihrer Krankenkasse mit eingereicht und ist zusammen mit dem "Taxischein" Bestandteil der Abrechnungsunterlagen. 

Bei Serienfahrten soll aus der Genehmigung ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe eine Zuzahlung (Eigenanteil) des Patienten zu leisten ist. In aller Regel muß lediglich für die erste und für die letzte Fahrt einer Serienbehandlung ein Eigenanteil bezahlt werden. Der Eigenanteil beträgt mindestens 5.- Euro bzw. 10 % der Fahrtkosten und maximal 10.- Euro je Fahrt.


Befreiung von der Zuzahlung: Befreit von der Zuzahlung sind Patienten die mehr als 2 % ihres (Familien) Einkommens für Medikamente, Hilfs-und Heilmittel, Praxisgebühren oder Rezeptgebühren aufwenden müssen. Chronisch erkrankte Patienten erreichen die Zuzahlungsobergrenze schon bei 1% des (Familien) Einkommens. Sammeln Sie Ihre Quittungen und belegen Sie Ihre Ausgaben Ihrer Krankenkasse, so erhalten Sie für den Rest des Jahres einen Befreiungsausweis, der Sie von der weiteren Zuzahlung befreit, das gilt dann auch für die Fahrkosten mit einer Taxi. Klicken Sie bitte auf den nachfolgenden Link und rechnen Sie sich Ihre Zuzahlungsobergrenze aus.

Bitte beachten Sie: Ein Befreiungsausweis ersetzt keine Genehmigung, der Befreiungsausweis befreit Sie lediglich von der Zuzahlung!


Zuzahlungsrechner


Verordnung über eine Krankenbeförderung: Im Volksmund  auch "Taxischein" genannt, ist für den Taxifahrer zwingend erforderlich. Der behandelnde Arzt wird Ihnen eine solche Verordnung austellen, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für Sie nicht zumutbar ist und/oder Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Auch der behandelnde Arzt wird Sie u. Umständen nach Ihrer Genehmigung ( Fahrkostenübernahmebescheinigung) fragen. Ohne Vorlage der Genehmigung gibt es in der Arztpraxis keinen "Taxischein" für Fahrten zwischen Wohnung und Arztpraxis.

Auf der Rückseite  dieser Verordnung müssen Sie Ihre Taxifahrt mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Bei Serienfahrten ist es gängige Praxis einmal wöchentlich oder auch einmal monatlich einen "Taxischein" auszustellen, bei Einzelfahrten zu einer ambulanten Behandlung muß jedesmal ein solcher Schein mitgebracht, und dem Taxifahrer unterschrieben ausgehändigt werden. Der "Taxischein" ist für Ihren Taxiunternehmer die Abrechnungsgrundlage mit Ihrer Krankenkasse. Ohne "Taxischein" bekommt das Taxiunternehmen kein Geld von Ihrer Krankenkasse. Bei erstmaliger Abrechnung der Fahrkosten mit Ihrer Krankenkasse muß der Taxiunternehmer auch die Kopie Ihrer schriftlichen Genehmigung ( s. oben) mit  einreichen.


Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Fahrten zu oder von einem stationären Aufenthalt unterliegen nicht der Genehmigungspflicht. Nach Ihrer Entlassung aus einem Krankenhaus bei einem vorherigen stationärem Aufenthalt, oder zur Hinfahrt in ein Krankenhaus zwecks stationärer Einweisung, dürfen Sie auch ohne schriftlicher Genehmigung ein Taxi in Anspruch nehmen. Haben Sie Ihre Zuzahlungsobergrenze noch nicht erreicht, und können dem Taxifahrer keinen Befreiungsausweis vorlegen, so müssen Sie aber Ihren Eigenanteil ( i.d.R. 5.- Euro ) beim Fahrer entrichten. Sind Sie von der Zuzahlung befreit und können dem Taxifahrer einen Befreiungsausweis vorzeigen, kostet Sie die Fahrt ein freundliches Lächeln! Ein vom Stationsarzt unterschriebener "Taxischein" ist aber auf jeden Fall auch hier erforderlich! Bei Einweisungen in das Krankenhaus, stellt Ihnen Ihr Hausarzt einen "Taxischein" aus. Fahrten von einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus, also eine Verlegungsfahrt, sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig. Eine etwaige Zuzahlung entfällt bei einer Verlegungsfahrt, Sie müssen sich aber von Ihrer Station einen Taxischein besorgen und dem Fahrer aushändigen.

Fahrten zur ambulanten Operation:
Müssen Sie zum Beispiel am Auge (Grauer Star) operiert oder mit Laserstrahlen behandelt werden und zur ambulanten OP in eine Augenklinik fahren, dann benötigen Sie keine vorherige schriftliche Genehmigung Ihrer Krankenkasse, weil die ambulante OP einen stationären Aufenthalt ersetzt und dem gleich gestellt wird. Es gilt aber auch hier die Regel, das Sie einen "Taxischein" Ihres Augenarztes benötigen und für den Fall das Sie noch nicht von der Zuzahlung befreit sind, Ihren Eigenanteil beim Fahrer zu entrichten haben. Auf dem Taxischein muß dann ambulante OP angekreuzt und das Behandlungsdatum eingetragen werden.

Wichtig: Bei einer nachstationären Behandlung (Kontrolluntersuchung) darf der stationäre Aufenthalt bzw. die ambulante OP nicht länger als 14 Tage zurück liegen. Ansonsten muß von der Krankenkasse dafür eine Genehmigung eingeholt werden!

Wichtig: Handelt es sich lediglich um eine genehmigungspflichtige Einzelfahrt, reicht es aus, wenn Ihre Krankenkasse auf der Rückseite des "Taxischeins", in das dafür extra vorgesehene Feld die Fahrt als genehmigt abstempelt!

Wichtig: Sind Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden, können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen Widerspruch einlegen! Dieser (formlose) Widerspruch muß lediglich Ihren Willen bekunden, das Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Sie müssen im schriftlichen Widerspruch keine Gesetze oder Paragrafen zitieren! Es reicht aus, wenn Sie erklären, das Sie mit einer Entscheidung Ihrer Kasse nicht einverstanden sind und um eine nochmalige Prüfung bitten! Adressieren Sie den Widerspruch an den Widerspruchsausschuß Ihrer Krankenkasse! Jede gesetzliche Krankenkasse hat einen solchen Ausschuß für Ihre Mitglieder eingerichtet, der sich mit solchen Dingen beschäftigt! Sehr häufig entscheidet der Widerspruchsausschuß dann doch noch in Ihrem Sinne und erspart beiden Seiten den Gang zum ohnehin überlasteten Sozialgericht!


Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:
Sind Fahrten zu einer Rehamaßnahme (EAP) im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall. Der Kostenträger dieser Fahrkosten ist Ihre Berufsgenossenschaft! Keine Zuzahlung erforderlich.

Schulunfälle:
Fahrten zur Behandlung nach einem Schulunfall sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig, weil als Kostenträger die Gemeindeunfallversicherung einspringt. Keine Zuzahlung erforderlich.

Kostenträger Sozialamt oder Versorgungsamt: Nicht genehmigungspflichtig. Keine Zuzahlung erforderlich.

Privatversicherte: Patienten der privaten Krankenversicherungen (PKV) müssen ihre Fahrkosten verauslagen und in Vorkasse treten. Gerne unterbreite ich Privatversicherten ein faires Angebot und stelle diesen Patienten auch eine erstattungsfähige korrekte Rechnung zwecks Einreichnung bei ihrer Krankenversicherung aus.

Patienten die der KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) angehören, werden von mir grundsätzlich als Privatpatienten betrachtet. 

Nur Patienten der Postbeamtenkrankenkasse der Mitgliedergruppe A betrachte ich als gesetzlich versicherte Patienten! Patienten anderer Mitgliedergruppen der Pbeakk dagegen als Privatpatienten! 


Tipp für Privatversicherte: Fahrkosten zu ärztlichen Behandlungen sind beim Antrag auf Lohn- bzw. Einkommenssteuerermäßigung als Sonderausgaben absetzbar, soweit Sie als Privatpatient diese Kosten von Ihrer Krankenversicherung nicht erstattet
bekommen. Fragen Sie dazu ihren Steuerberater. Falls Sie noch Fragen haben, dürfen Sie mich gerne anrufen.

Nach meinem bestem Wissen und Gewissen. Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten!


Die Selbsthilfegruppe Neumünster der DMSG  trifft sich an jedem 3. Mittwoch im Monat um 18.00 Uhr im Gemeindehaus der Vicelinkirche, Hinter der Kirche 10. Du bist nicht allein....!