Grundsätzliches:
Fahrten zu einer
ambulanten Behandlung mit dem Taxi, bedürfen
zwingend einer
schriftlichen Genehmigung (
Fahrtkostenübernahmebescheinigung ) durch Ihre Krankenkasse,
wenn Sie
möchten das Ihre Krankenkasse die Kosten dafür
übernimmt.
Patienten der Pflegestufen II
oder III erhalten auf Antrag eine
Genehmigung von ihrer Krankenkasse. Auch Patienten die in ihrem
Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen aG, BL oder H eingetragen
haben, erhalten eine solche Genehmigung auf Antrag durch ihre
Krankenkasse. Das gleiche gilt auch für MS-Patienten.
Patienten
die sich einer Serienbehandlung, zum Beispiel der Dialyse oder der Chemo-
Strahlentherapie unterziehen müssen, erhalten ebenfalls i. d.
Regel ohne
Probleme eine derartige Genehmigung.
Ohne eine schriftliche Genehmigung Ihrer Krankenkasse, kann ich Ihren
Krankentransportschein (Taxischein) zu einer ambulanten Behandlung
nicht abrechnen. Wenn eine Serienbehandlung absehbar ist, zum Beispiel
zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie, besorgen Sie sich
diese Genehmigung bitte vor dem ersten Behandlungstermin. Können Sie
dem Taxifahrer keine Fahrkostenübernahmebescheinigung (Genehmigung)
für ambulante Fahrten vorlegen, darf er gegen Ausstellung einer
Quittung den Fahrpreis kassieren. Sie haben dann aber immer noch die
Möglichkeit, sich den verauslagten Betrag gegen Vorlage der Quittung
von Ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen.
Zuzahlung:
Dem Taxiunternehmen
ist eine Kopie der schriftlichen Genehmigung
auszuhändigen. Diese Genehmigung wird bei erstmaliger Abrechnung des
Taxiunternehmens mit Ihrer Krankenkasse mit eingereicht und ist zusammen mit dem "Taxischein" Bestandteil der
Abrechnungsunterlagen.
Bei Serienfahrten soll aus der
Genehmigung
ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe eine Zuzahlung (Eigenanteil) des Patienten zu leisten ist. In aller Regel
muß
lediglich für die erste und für die letzte Fahrt
einer
Serienbehandlung ein Eigenanteil bezahlt werden. Der Eigenanteil
beträgt mindestens 5.- Euro bzw. 10 % der Fahrtkosten und
maximal
10.- Euro je Fahrt.
Befreiung
von der Zuzahlung: Befreit von der Zuzahlung sind
Patienten die mehr als 2 % ihres
(Familien) Einkommens für Medikamente, Hilfs-und Heilmittel,
Praxisgebühren oder Rezeptgebühren aufwenden
müssen. Chronisch erkrankte Patienten erreichen die
Zuzahlungsobergrenze schon bei 1% des (Familien) Einkommens. Sammeln
Sie Ihre Quittungen und belegen Sie Ihre Ausgaben Ihrer Krankenkasse,
so erhalten Sie für den Rest des Jahres einen
Befreiungsausweis,
der Sie von der weiteren Zuzahlung befreit, das gilt dann auch
für
die Fahrkosten mit einer Taxi. Klicken Sie bitte auf den nachfolgenden
Link und rechnen Sie sich Ihre Zuzahlungsobergrenze aus.
Bitte beachten Sie: Ein Befreiungsausweis ersetzt keine Genehmigung, der Befreiungsausweis befreit Sie lediglich von der Zuzahlung!
Verordnung über eine Krankenbeförderung:
Im
Volksmund auch "Taxischein" genannt, ist für den Taxifahrer
zwingend
erforderlich. Der
behandelnde Arzt wird Ihnen eine solche Verordnung austellen,
wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für Sie nicht
zumutbar ist und/oder Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Auch
der behandelnde Arzt wird Sie u. Umständen nach Ihrer Genehmigung (
Fahrkostenübernahmebescheinigung) fragen. Ohne Vorlage der Genehmigung
gibt es in der Arztpraxis keinen "Taxischein" für Fahrten zwischen Wohnung und Arztpraxis.
Auf der Rückseite dieser
Verordnung
müssen Sie Ihre Taxifahrt mit Ihrer Unterschrift
bestätigen.
Bei Serienfahrten ist es gängige Praxis einmal
wöchentlich oder auch einmal monatlich
einen "Taxischein" auszustellen, bei Einzelfahrten zu einer ambulanten
Behandlung muß jedesmal ein solcher Schein mitgebracht, und
dem
Taxifahrer unterschrieben ausgehändigt werden. Der
"Taxischein"
ist für Ihren Taxiunternehmer die Abrechnungsgrundlage mit
Ihrer
Krankenkasse. Ohne "Taxischein" bekommt das Taxiunternehmen kein Geld
von Ihrer Krankenkasse. Bei erstmaliger Abrechnung der Fahrkosten mit
Ihrer Krankenkasse muß der Taxiunternehmer auch die Kopie
Ihrer
schriftlichen Genehmigung ( s. oben) mit einreichen.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Fahrten zu oder von
einem stationären Aufenthalt unterliegen nicht
der Genehmigungspflicht.
Nach Ihrer Entlassung aus einem Krankenhaus
bei einem vorherigen stationärem Aufenthalt, oder zur Hinfahrt
in
ein Krankenhaus zwecks stationärer Einweisung, dürfen
Sie
auch ohne schriftlicher Genehmigung ein Taxi in Anspruch nehmen. Haben
Sie Ihre Zuzahlungsobergrenze noch nicht erreicht, und können
dem
Taxifahrer keinen Befreiungsausweis vorlegen, so müssen Sie
aber
Ihren Eigenanteil ( i.d.R. 5.- Euro ) beim Fahrer entrichten. Sind Sie
von der Zuzahlung befreit und können dem Taxifahrer einen
Befreiungsausweis vorzeigen, kostet Sie die Fahrt ein freundliches
Lächeln! Ein vom
Stationsarzt unterschriebener "Taxischein" ist aber auf jeden Fall auch
hier erforderlich! Bei Einweisungen in das Krankenhaus, stellt Ihnen
Ihr Hausarzt einen "Taxischein" aus!
Fahrten
von einem
Krankenhaus in ein anderes
Krankenhaus, also eine Verlegungsfahrt, sind ebenfalls nicht
genehmigungspflichtig.
Eine
etwaige Zuzahlung entfällt bei einer Verlegungsfahrt,
Sie
müssen sich aber von Ihrer Station einen Taxischein besorgen
und
dem Fahrer aushändigen.
Fahrten zur ambulanten Operation:
Müssen Sie zum Beispiel
am Auge (Grauer Star) operiert oder
mit Laserstrahlen
behandelt werden und zur
ambulanten OP in eine Augenklinik fahren, dann
benötigen Sie keine
vorherige schriftliche Genehmigung Ihrer Krankenkasse, weil die
ambulante OP einen stationären Aufenthalt ersetzt und dem gleich
gesetzt wird ! Es gilt aber
auch hier die Regel, das Sie einen "Taxischein" Ihres Augenarztes
benötigen und für den Fall das Sie noch nicht von der
Zuzahlung befreit sind, Ihren Eigenanteil beim Fahrer zu entrichten
haben.
Wichtig: Bei einer nachstationären Behandlung
(Kontrolluntersuchung) darf der stationäre Aufenthalt bzw. die
ambulante OP nicht länger als 14 Tage zurück liegen. Ansonsten muß von
der Krankenkasse dafür eine Genehmigung eingeholt werden!
Wichtig: Handelt es sich lediglich um eine
genehmigungspflichtige Einzelfahrt, reicht es aus, wenn Ihre
Krankenkasse auf der Rückseite des "Taxischeins", in das dafür extra
vorgesehene Feld die Fahrt als genehmigt abstempelt!
Wichtig:
Sind
Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden,
können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen Widerspruch
einlegen! Dieser (formlose) Widerspruch muß lediglich Ihren
Willen bekunden, das Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
Sie müssen im schriftlichen Widerspruch keine Gesetze oder
Paragrafen zitieren! Es reicht aus, wenn Sie erklären, das Sie
mit
einer Entscheidung Ihrer Kasse nicht einverstanden sind und um eine
nochmalige Prüfung bitten! Adressieren Sie den Widerspruch an
den
Widerspruchsausschuß Ihrer Krankenkasse! Jede gesetzliche
Krankenkasse hat einen solchen Ausschuß für Ihre
Mitglieder
eingerichtet, der sich mit solchen Dingen beschäftigt! Sehr
häufig entscheidet der Widerspruchsausschuß dann
doch noch
in Ihrem Sinne und erspart beiden Seiten den Gang zum ohnehin überlasteten Sozialgericht!
Weitere Ausnahmen von der
Genehmigungspflicht: Sind Fahrten zu einer
Rehamaßnahme (EAP) im Zusammenhang
mit
einem Arbeitsunfall. Der Kostenträger dieser Fahrkosten ist
Ihre
Berufsgenossenschaft! Keine Zuzahlung erforderlich.
Schulunfälle: Fahrten zur Behandlung nach
einem Schulunfall sind ebenfalls nicht
genehmigungspflichtig, weil als Kostenträger die
Gemeindeunfallversicherung einspringt. Keine Zuzahlung erforderlich.
Kostenträger
Sozialamt oder Versorgungsamt: Nicht
genehmigungspflichtig. Keine Zuzahlung erforderlich.
Privatversicherte:
Patienten der privaten
Krankenversicherungen (PKV) müssen
ihre
Fahrkosten verauslagen und in Vorkasse treten. Gerne unterbreite ich
Privatversicherten ein faires Angebot und stelle diesen Patienten auch
eine erstattungsfähige korrekte Rechnung zwecks Einreichnung
bei ihrer
Krankenversicherung aus.
Patienten die der KVB (Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten) angehören, werden von mir als Privatpatienten
betrachtet.
Tipp für Privatversicherte: Fahrkosten zu ärztlichen
Behandlungen
sind beim Antrag auf Lohn- bzw.
Einkommenssteuerermäßigung
als Sonderausgaben absetzbar, soweit Sie als Privatpatient diese Kosten
von Ihrer Krankenversicherung nicht erstattet bekommen. Fragen Sie
dazu
ihren Steuerberater. Falls
Sie noch Fragen haben, dürfen Sie mich gerne anrufen.
Nach meinem bestem Wissen und Gewissen. Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten!
Die
Selbsthilfegruppe
Neumünster der DMSG
trifft sich an jedem 3. Mittwoch im Monat um 18.00 Uhr im
Gemeindehaus der Vicelinkirche, Hinter der Kirche 10. Du bist nicht
allein....!